Der NS-Schatten auf den Gesetzeskommentaren

Foto: Gerhard Frenzel

Jede*r Studierende der Rechtswissenschaften schleppt sie mit sich herum und arbeitet damit: die Kommentare, welche die Gesetzestexte erläutern. Sie tragen oft Namen der (ehemaligen) Herausgeber, darunter unter anderem der „Palandt“ für das Bürgerliche Gesetzbuch und der „Maunz/Dürig“ für das Grundgesetz. Nun ist erneut die Debatte um die NS-Belastung unter anderem von Palandt entbrannt. Prof. Dr. Eva Schumann, Direktorin der Abteilung für Deutsche Rechtsgeschichte des Instituts für Grundlagen des Rechts an der Universität Göttingen, hat sich in ihrer Forschung bereits intensiv mit der NS-Vergangenheit deutscher Nachkriegsjuristen beschäftigt.

Das Münchner Institut für Zeitgeschichte untersucht derzeit die NS-Vergangenheit zweier Juristen, nach denen noch immer juristische Standardwerke benannt sind. Die Frage nach einer Umbenennung solcher Werke wird jedoch schon länger diskutiert. Welche Lösung wäre Ihrer Meinung nach sinnvoll?

Zum BGB-Kurzkommentar „Palandt“ – einem der diskutierten Fälle – gibt es schon länger die Online-Petition „Palandt umbenennen“. Im Mai 2021 ist nun erneut Bewegung in die Sache gekommen, als Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU) das Institut für Zeitgeschichte beauftragt hat, in einem Gutachten zur NS-Belastung unter anderem von Otto Palandt Stellung zu nehmen.

Eine umfassende Studie zu Otto Palandt ist aus wissenschaftlicher Sicht zu begrüßen, indes steht die NS-Belastung Palandts schon seit Jahrzehnten fest – es sei nur auf den Beitrag von Hans Wrobel über Palandt in der Kritischen Justiz von 1982 und auf das einschlägige Biogramm in der Neuen Deutschen Biographie von 2001 verwiesen.

Der Verlag C.H.Beck streitet auch gar nicht ab, dass Palandt in seiner Funktion als Präsident des Reichsjustizprüfungsamtes die Juristenausbildung nationalsozialistisch ausgerichtet hat. Sowohl in der Printversion des „Palandt“ als auch auf der Homepage des Verlags gibt es eine Stellungnahme zur Debatte um eine Umbenennung des Werkes. Dort wird auf die NS-Belastung Palandts, wenngleich etwas verkürzt, hingewiesen. Wenig überzeugend sind jedoch die dort genannten Gründe des Verlags für ein bewusstes Festhalten am Namen „Palandt“ für den Kurzkommentar. Die Beibehaltung des Namens solle demnach als Mahnmal dienen: 

„Geschichte – problematische zumal – wird durch Verschweigen nicht ungeschehen, sondern gerät in Vergessenheit. Auch deswegen – und nicht etwa als posthume Anerkennung der Person Otto Palandt – halten wir am Titel des Werks ‚Palandt‘ fest: Mit dem Titel bleibt die Geschichte der Entstehung des Werks präsent und bietet auch in Zukunft Anlass zur kritischen Reflexion.“

Dieses Ziel ließe sich aber auch im Falle einer Umbenennung erreichen, wenn der Verlag zu Beginn des Werkes eine angemessene Auseinandersetzung mit der Person Otto Palandt und der Vorgeschichte des Kommentars einschließlich der Übernahme der vom jüdischen Verleger Otto Liebmann begründeten Reihe juristischer „Kurzkommentare“ durch den Beck-Verlag vorsehen würde – ein solches substanzielles „Stolperblatt“ fordert auch die Initiative „Palandt umbenennen“.

Wenn der Beck-Verlag nun die Untersuchung des Instituts für Zeitgeschichte abwarten und erst nach Erlangung neuer Erkenntnisse eine Entscheidung treffen möchte, dann verfestigt diese Ankündigung den schon bislang eingenommenen Standpunkt des Verlags, dass ihm die bereits bekannte NS-Belastung von Palandt für eine Umbenennung eben noch nicht ausreicht. Man möchte fragen: Was soll denn noch herauskommen, damit es reicht? Oder sucht der Verlag nur nach einer Möglichkeit, sich gesichtswahrend von seinem bisherigen Standpunkt verabschieden zu können? Wie dem auch sei: Ich würde mir (auch als im Beck-Verlag publizierende Autorin) vom Verlag wünschen, dass er nicht länger zuwartet, sondern die Namen von NS-belasteten Juristen aus den Titeln seiner Werke streicht und in den Neuauflagen die Benennungsgeschichte stärker herausstellt.

Heiko Maas hatte bereits 2017 als Justizminister die Umbenennung gefordert. Die historische Untersuchung wird voraussichtlich erst Ende 2022 abgeschlossen sein – mindestens bis dahin laufen viele Studierende noch mit den „alten Bezeichnungen“ herum, wissen vielleicht gar nichts über die Problematik. Sollte diese Debatte Teil des Pflichtcurriculums in den Rechtswissenschaften werden?

Vorab eine Vorbemerkung: Der ehemalige Bundesjustizminister Heiko Maas wollte 2017 auch das Deutsche Richtergesetz (DRiG) ändern und die Beschäftigung mit dem NS-Unrecht als festen Bestandteil der juristischen Ausbildung vorsehen. Diesen Vorschlag hat Bundesjustizministerin Christine Lambrecht Anfang 2021 erneut aufgegriffen und vor kurzem wurde nun eine Ergänzung zu § 5a Abs. 2 DRiG beschlossen, nach der zum Pflichtstoff der juristischen Ausbildung auch die „Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur“ gehört.

Schon vor diesen Reformvorschlägen wurde auf meine Initiative im Jahr 2015 an der Göttinger Juristischen Fakultät ein Kolloquium zur Juristischen Zeitgeschichte eingeführt, das sich schwerpunktmäßig mit dem NS-Unrecht und dem Umgang damit in der Bonner Republik beschäftigt. Die studentischen Rückmeldungen zu dieser Veranstaltung sind durchgängig positiv – obwohl es sich um ein für die Studierenden arbeitsintensives Zusatzangebot handelt.

Entsprechende Kolloquien oder kleinere Vorlesungen für alle Studierenden als Pflichtveranstaltung vorzusehen, wäre wünschenswert, ist jedoch bei der dünnen Personaldecke an unserer Fakultät derzeit nicht möglich. Die im Vergleich zu anderen Fakultäten sehr schlechten Betreuungsschlüssel an den juristischen Fakultäten müssten aber auch aus anderen Gründen dringend verbessert werden – das sollte dem Staat die Ausbildung der (und auch seiner) Juristinnen und Juristen wert sein.

Dennoch lässt sich die zweite Frage klar beantworten: Die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials sollte im Studium noch stärker als bislang gefördert werden. Dazu gehört auch die hoffentlich bald historisierte Debatte über die Weiterführung juristischer Standardwerke unter den Namen NS-belasteter Juristen, mehr aber noch die Beschäftigung mit inhaltlichen und personellen Kontinuitäten vom „Dritten Reich“ zur Bonner Republik sowie eine angemessene Auseinandersetzung mit dem DDR-Unrecht.

Sind die derzeit diskutierten Namen Einzelfälle von Juristen, die trotz NS-Belastung ohne größere Einschränkungen weitermachen konnten?

Nein, sie sind keine Einzelfälle, auch wenn einem natürlich vor allem prominente Juristen aus der Politik (wie Kanzleramtschef Hans Globke oder der baden-württembergische Ministerpräsident Hans Filbinger) sowie einzelne bekannte Rechtswissenschaftler wie Karl Larenz oder Ernst Rudolf Huber vor Augen stehen. Diese Fälle stellen aber nur die Spitze des Eisbergs dar.

Nahezu alle im Staatsdienst tätigen Juristen haben zumindest systemstabilisierend das NS-Regime mitgetragen und die NS-Ideologie in ihren beruflichen Alltag integriert. Dennoch konnten die meisten, teilweise nach einer Karenzzeit, ihre Karrieren in der Bonner Republik fortsetzen.

Das hehre Anliegen der Alliierten, mit der Entnazifizierung der deutschen Bevölkerung zu verhindern, dass ehemalige Nationalsozialisten in einflussreiche Positionen gelangen, wurde ins Gegenteil verkehrt, da es selbst stark belasteten Juristen gelang, durch falsche Angaben und die Vorlage von sogenannten Persilscheinen als „entlastet“ eingestuft zu werden. Als „in jeder Hinsicht entlastet“ galt im Übrigen auch Otto Palandt.

Selbst der Ende der 1950er-Jahre als Kriegsverbrecher verurteilte Jurist Max Merten wurde 1948 als „entlastet“ eingestuft, obwohl er Anfang der 1940er-Jahre als Kriegsverwaltungsrat in Griechenland für die Deportation der jüdischen Bevölkerung von Thessaloniki verantwortlich gewesen war. Seine Biographie ist vor kurzem von einem meiner Doktoranden aufgearbeitet worden: Merten war in der NS-Zeit im Reichsjustizministerium tätig und wurde Anfang der 1950er-Jahre – wenn auch nur für kurze Zeit – im Bundesjustizministerium wiedereingestellt, weil er als guter Jurist galt und eben auch „erfolgreich“ entnazifiziert worden war.

Allerdings wäre es verkürzt, nur die Juristen in den Blick zu nehmen, die bereits im „Dritten Reich“ Karriere gemacht hatten und trotz NS-Belastung nach 1945 weitermachen konnten. Nicht übersehen werden darf, dass das Jurastudium und die Ausbildung der Referendare im „Dritten Reich“ in besonderem Maße ideologisch aufgeladen waren, wofür gerade auch Otto Palandt verantwortlich war, und dass diese Generation von Juristen bis zum Ende der Bonner Republik beruflich tätig war.

Forschungen zu der Frage, welche Auswirkungen die Tätigkeit NS-belasteter oder NS-sozialisierter Juristen auf die Bonner Republik hatte, werden uns daher noch länger beschäftigen.

Prof. Dr. Eva Schumann

Einen Artikel zum Thema bietet auch das Online-Magazin Legal Tribune Online:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/umbenennung-palandt-schoenfelder-maunz-duerig-grundgesetz-kommentar-nationalsozialismus-beck-verlag/

Aktueller Hinweis:

Der Verlag C.H. Beck hat am 27. Juli 2021 mitgeteilt, dass Werke, die wie der BGB-Kurzkommentar „Palandt“ nach NS-belasteten Juristen benannt sind, umbenannt werden sollen. Hier geht es zu der Pressemitteilung des Verlags: http://presse.beck.de/home/chbeck-wird-werke-aus-seinem-verlagsprogramm-umbenennen

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